Willi:
Ich vertrete eine These, die zunächst irritieren mag: Gewalt hat keine Attribute.

Ein Freund:
Das klingt nach einer sehr steilen Aussage. Meinst Du damit, dass es keine unterschiedlichen Formen von Gewalt gibt?

Willi:
Nein, das stelle ich nicht in Abrede. Es gibt unterschiedliche Erscheinungsformen im tatsächlichen Geschehen. Mir geht es ausschließlich um die juristische Betrachtung. Dort beginne ich mit einem einfachen Gedanken: Zunächst gibt es nur ein Geschehen, also eine Handlung zwischen Personen. Ohne Bewertung, ohne Einordnung.

Ein Freund:
Aber genau diese Einordnung ist doch der Kern des Rechts. Begriffe wie Körperverletzung oder Vergewaltigung sind doch definiert.

Willi:
Richtig, und genau hier kommt mein Bild der Schablone ins Spiel. Das Recht stellt diese Begriffe als feste Strukturen bereit. Man kann sie sich wie Schablonen vorstellen, die bestimmte Merkmale enthalten. Ein konkreter Sachverhalt wird unter diese Schablone gelegt und geprüft.

Ein Freund:
Dann gibt es diese Kategorien doch schon vorher. Warum sagst Du dann, Gewalt habe keine Attribute?

Willi:
Weil ich streng zwischen Möglichkeit und verbindlicher Feststellung unterscheide. Vor der Prüfung durch ein Gericht ist nicht entschieden, ob ein Sachverhalt tatsächlich unter eine dieser Kategorien fällt. Es gibt nur ein Geschehen, das noch nicht rechtlich qualifiziert ist.

Ein Freund:
Ein Jurist würde hier widersprechen. Die Merkmale einer Tat liegen doch im Sachverhalt selbst. Wenn jemand eine Handlung begeht, die alle Voraussetzungen eines Tatbestands erfüllt, dann ist diese Handlung tatbestandsmäßig – unabhängig davon, ob ein Gericht das schon festgestellt hat.

Willi:
Das ist ein wichtiger Einwand. Und ich verstehe ihn auch. Aber ich halte dagegen: Für die rechtliche Realität zählt nicht nur, was möglicherweise vorliegt, sondern was verbindlich festgestellt wird. Ohne diese Feststellung gibt es keine rechtliche Wirkung.

Ein Freund:
Du verschiebst also den Fokus auf den Moment der Entscheidung?

Willi:
Genau. Auf das, was ich die „juristische Sekunde“ nennen würde. Erst in diesem Moment wird ein Sachverhalt unter eine Norm subsumiert und es wird entschieden, ob der Tatbestand bejaht oder verneint wird. Vorher bleibt alles im Bereich des Möglichen.

Ein Freund:
Aber wenn man Deiner Logik folgt, müsste man sagen, dass es vor einem Urteil keine Vergewaltigung gibt, sondern nur ein Geschehen. Das wäre doch eine problematische Aussage.

Willi:
Sprachlich ja, deshalb wird sie auch oft missverstanden. Juristisch gemeint ist aber etwas anderes. Ich spreche nicht von der Existenz des Geschehens, sondern von seiner verbindlichen rechtlichen Einordnung. Die entsteht erst im Verfahren.

Ein Freund:
Dann wäre die präzisere Formulierung nicht, dass es keine Attribute gibt, sondern dass sie nicht festgestellt sind?

Willi:
Genau darauf läuft es hinaus. Wenn man es sauber formuliert, müsste man sagen: Vor der Subsumtion hat ein Sachverhalt kein verbindlich festgestelltes rechtliches Attribut.

Ein Freund:
Damit kann ich deutlich mehr anfangen. Dann bleibt die Struktur der Tat erhalten, aber die rechtliche Qualifikation entsteht erst im Urteil.

Willi:
Genau. Und damit treffen sich unsere Positionen. Es gibt ein Geschehen, es gibt rechtliche Kategorien, und es gibt den Moment, in dem beides zusammengeführt wird. Erst dann entsteht die verbindliche rechtliche Einordnung.

Ein Freund:
Dann ist Deine ursprüngliche These eher eine Zuspitzung, um genau diesen Punkt sichtbar zu machen.

Willi:
So kann man es sagen. Die Provokation liegt in der Formulierung. Die eigentliche Aussage ist eine sehr nüchterne: Ohne Subsumtion keine verbindliche rechtliche Attribuierung.

Ein Freund:
Und genau das ist dann der Punkt, an dem juristisches Denken beginnt.

Willi:
Oder zumindest der Punkt, an dem es entscheidend wird.