Artikel 5 Grundgesetz – und was davon übrig bleibt
Die vielbeschworene „Meinungsfreiheit“ – sie klingt wunderbar, beinahe poetisch. Doch ein generelles, schrankenloses Recht auf freie Meinungsäußerung? Gibt es nicht. Zumindest nicht in der Realität jenseits idealistischer Debattierzirkel.
Es gehört mittlerweile zum guten Ton bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, geradezu missionarisch auf ihre Auslegung von Artikel 5 GG hinzuweisen – vorzugsweise laut, empört und selbstverständlich frei von jeglicher Selbstreflexion.
Interessanterweise liefern sie damit genau jenes Beispiel, das sie sonst so gerne den öffentlich-rechtlichen Medien vorwerfen: das Verbreiten von Halbwahrheiten – bloß diesmal unter dem Deckmantel der „Wahrheitssuche“ und mit moralisch aufgeladenem Sendungsbewusstsein.
Rational betrachtet also ein klassischer Fall von Projektion – allerdings mit verfassungsrechtlichem Anstrich.