Ein Blick auf das palästinensische Bodenrecht

Im Netz kursieren immer wieder Bilder und Behauptungen über die rechtliche Lage in den palästinensischen Gebieten. Aktuell sorgt ein Beitrag für Aufsehen, der behauptet, dass der Verkauf von Land an Juden unter der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) mit der Todesstrafe geahndet wird. Werfen wir einen nüchternen, analytischen Blick auf die Gesetzeslage – fernab von bloßer Empörung, hin zu den harten Fakten.

Die juristische Zeitkapsel: Das jordanische Erbe

Es ist eine bemerkenswerte juristische Leistung, wenn Gesetze über Jahrzehnte hinweg konserviert werden, als gäbe es keinen gesellschaftlichen Wandel. In der Westbank findet das jordanische Strafgesetzbuch Nr. 16 aus dem Jahr 1960 nach wie vor Anwendung. Die Palästinensische Autonomiebehörde hat dieses Regelwerk übernommen und nutzt es als fundamentale Rechtsgrundlage.

Zwei Artikel stehen dabei besonders im Fokus:

• Artikel 114: Er befasst sich mit Handlungen, die das Territorium des Staates an einen „Feind“ übertragen.

• Artikel 274: Dieser wird herangezogen, um die unrechtmäßige Veräußerung von Eigentum zu sanktionieren.

In der juristischen Praxis der PA wird der Verkauf von Grundstücken an Israelis (oft definiert als Vertreter der „Besatzungsmacht“ oder schlichtweg als „Feind“) als Hochverrat eingestuft. Und für Hochverrat sieht dieses Gesetzbuch – man mag es kaum glauben – tatsächlich die Todesstrafe vor.

Ein Gnadenakt der Bürokratie?

Man könnte nun meinen, in Ramallah fänden wöchentlich Hinrichtungen statt. Hier zeigt sich jedoch die Absurdität des Systems:

1. Die Urteile: Palästinensische Gerichte verhängen diese Todesurteile durchaus. In den Jahren 2009 und 2010 gab es prominente Fälle, in denen Angeklagte zum Tode durch Erhängen verurteilt wurden, weil sie Land an Israelis verkauft hatten.

2. Die Vollstreckung: Damit eine Hinrichtung vollzogen werden kann, bedarf es der Unterschrift des Präsidenten. Mahmud Abbas hat jedoch seit geraumer Zeit keinen solchen Befehl mehr unterzeichnet.

Was bedeutet das für den Verurteilten? Er landet nicht am Galgen, sondern verbringt den Rest seines Lebens bei Zwangsarbeit im Gefängnis. Ein schwacher Trost für jeden, der lediglich von seinem Recht als Eigentümer Gebrauch machen wollte.

Verschärfung statt Reform

Wer auf eine Liberalisierung hoffte, wurde 2014 eines Besseren belehrt. Per Dekret verschärfte Präsident Abbas die Strafen für den Landverkauf an „feindliche Staaten und deren Bürger“. Das Ziel ist klar: Jede Form der wirtschaftlichen oder territorialen Normalisierung soll durch drakonische Strafandrohungen im Keim erstickt werden.

Ein Fazit der besonderen Art

Es ist schon eine beeindruckende Form der Beständigkeit, im 21. Jahrhundert ein Strafmaß aus dem Jahr 1960 zu verteidigen, das den freien Handel von Grundbesitz mit der höchsten aller Strafen bedroht. Während man andernorts über Eigentumsrechte und Marktfreiheit debattiert, bleibt man hier dem Prinzip des „Verrats am Boden“ treu.

Die Behauptung auf dem Bild ist also korrekt: Das Gesetz sieht die Todesstrafe vor. Dass diese aktuell „nur“ in lebenslange Haft mit Zwangsarbeit umgewandelt wird, ändert nichts an der moralischen und rechtlichen Qualität einer solchen Gesetzgebung.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, wenn Rechtsstaatlichkeit so definiert wird